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LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

§ 63a LDG 1984Beurteilungszeitraum

6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

In KraftAmtlicher Text

(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.

(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.