LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 63a LDG 1984Beurteilungszeitraum
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.