LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 7 LDG 1984Angelobung
Ernennung
Der Landeslehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1988-09-01