LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 84 LDG 1984Verlust der schulfesten Stelle
Allgemeine Bestimmungen
Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.