LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 89 LDG 1984Abgaben- und Gebührenfreiheit
Allgemeine Bestimmungen
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.