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Leistungsbeurteilungsverordnung für Lehr · Leistungsbeurteilungsverordnung für Lehrer, Erzieher und Schulleiter

§ 5 Leistungsbeurteilungsverordnung für Lehr

In KraftAmtlicher Text

Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.