SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
§ 13 SchliSt-Geo.Gebührenfreiheit
Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-05-01