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AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, En · AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge

§ 2 AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, En

In KraftAmtlicher Text

Zur Sicherstellung der zweckmäßigsten Art der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des § 1 in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1995-01-01