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Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat · Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

§ 13 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Es sind Statistiken der Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls der Familienausgaben und, soweit möglich, der Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls der Familieneinkommen für alle Typen und Größen von Privathaushalten oder Familien in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.