§ 8h VKGÄnderung der Lage der Arbeitszeit
Abschnitt 3 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 8 bis 8g sind auch für eine vom Arbeitnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.