Soziale Sicherheit – Durchführung (Irlan · Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Irlan
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND IRLAND IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 487/1989
Auf Grund des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 30. September 1988 *1) haben die zuständigen Behörden, und zwar
für Österreich
der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
für Irland
der Minister für soziale Wohlfahrt,
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 486/1989
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 mit 1. Dezember 1989 in Kraft.