Soziale Sicherheit – Durchführung (Irlan · Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)
§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Irlan
Artikel 8
Für die Durchführung des Artikels 19 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Geltendmachung von zu viel bezahlten Leistungen erforderlichen Auskünfte mitzuteilen.