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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 31 AusGBestellung von Ersatzmitgliedern

Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1991-09-01