AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 31 AusGBestellung von Ersatzmitgliedern
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1991-09-01