AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 39 AusGZuständigkeit für die Eignungsprüfung
Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle durchzuführen.
(2) Im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch die Durchführung der Eignungsprüfung einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Ressorts übertragen werden, wenn diese nach ihrer Organisation und personellen Besetzung dazu geeignet ist.
(3) Die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung auf eine Dienststelle eines anderen Ressorts bedarf des Einvernehmens der betroffenen Bundesminister.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1991-09-01