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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 54 AusGAnwendungsbereich

Unterabschnitt C Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung

In KraftAmtlicher Text

Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die

1. ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen A 3, A 4, P 1 und P 2) oder

2. auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1995-01-01