AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 58 AusGMaßnahme nach der Aufnahme
Unterabschnitt C Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung
§ 52 ist anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1995-01-01
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
Unterabschnitt C Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung
§ 52 ist anzuwenden.