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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 62 AusGEntscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Unterabschnitt D Abgekürztes Aufnahmeverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 61 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder

2. nicht verlängert wird.

(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1999-01-01