AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 81 AusGEntscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
Unterabschnitt H Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1
Widerspricht die nach § 80 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1991-09-01