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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 81 AusGEntscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission

Unterabschnitt H Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1

In KraftAmtlicher Text

Widerspricht die nach § 80 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1991-09-01