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AKG · Arbeiterkammergesetz 1992

§ 13 AKGRecht auf Information

Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen

In KraftAmtlicher Text

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 , in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-09-01