AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 13 AKGRecht auf Information
Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 , in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-09-01