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Soziale Sicherheit – Durchführung (Zyper · Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)

§ 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Zyper

Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 20 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates einzuholen.