§ 2 Abgeltung der dem Dachverband der Sozial
Die Vergütung gemäß § 1 wird vom Arbeitsmarktservice jeweils bis spätestens 31. Jänner des auf das betroffene Kalenderjahr nachfolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 1992 bis spätestens 31. Jänner 1993, an den Dachverband entrichtet.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01