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ArbIG · Arbeitsinspektionsgesetz 1993

§ 13 ArbIGRevision beim Verwaltungsgerichtshof

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01