B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 11d B-GlBGVorrang bei der Aus- und Weiterbildung
2. Abschnitt Besondere Fördermaßnahmen für Frauen
Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen.