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B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 12a B-GlBGBericht an den Nationalrat

3. Abschnitt Berichtswesen

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 12 einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.