B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 12a B-GlBGBericht an den Nationalrat
3. Abschnitt Berichtswesen
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 12 einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.