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B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 17b B-GlBGGewährung freiwilliger Sozialleistungen

1. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

In KraftAmtlicher Text

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 3 oder § 13 Abs. 1 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.