B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 17b B-GlBGGewährung freiwilliger Sozialleistungen
1. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 3 oder § 13 Abs. 1 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.