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B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 19a B-GlBGMehrfachdiskriminierung

1. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

In KraftAmtlicher Text

Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.