B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 19a B-GlBGMehrfachdiskriminierung
1. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.