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B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 20d B-GlBGDialog mit Nichtregierungsorganisationen

2. Abschnitt Geltendmachung von Ansprüchen

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.