B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 30 B-GlBGGeschäftsführung der Arbeitsgruppen
3. Abschnitt Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen
(1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Wissenschaft und Forschung näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-04-01