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B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 34 B-GlBGGeschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe

4. Abschnitt Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.