B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 44 B-GlBGFrauenförderung an Justizanstalten
1. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.