B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 48 B-GlBGVollziehung
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 40 die Länder,
2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,
3. hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.