§ 15 BPGGPfändung und Verpfändung
3. ABSCHNITT Pflegegeld
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 , regelt, inwieweit Pflegegelder nach diesem Bundesgesetz verpfändet und gepfändet werden können.
3. ABSCHNITT Pflegegeld
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 , regelt, inwieweit Pflegegelder nach diesem Bundesgesetz verpfändet und gepfändet werden können.