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BauV · Bauarbeiterschutzverordnung

§ 150 BauVInstandhaltung

III. HAUPTSTÜCK römisch drei. HAUPTSTÜCK Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung

In KraftAmtlicher Text

Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-05-01