BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 22 BauVAllgemeines
3. ABSCHNITT Persönliche Schutzausrüstung
Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-05-01
BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
3. ABSCHNITT Persönliche Schutzausrüstung
Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.