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BauV · Bauarbeiterschutzverordnung

§ 40 BauVAufenthaltsräume in Unterkünften

4. ABSCHNITT Erste-Hilfe-Leistung, sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

In KraftAmtlicher Text

(1) In jeder Unterkunft muß ein Aufenthaltsraum eingerichtet sein.

(2) Aufenthaltsräume in Unterkünften müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Fenster müssen kippbar eingerichtet sein.

(3) Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend § 36 Abs. 5 eingerichtet sein.