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BauV · Bauarbeiterschutzverordnung

§ 73 BauVBehelfsgerüste

7. ABSCHNITT Gerüste

In KraftAmtlicher Text

(1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.

(2) Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 37 Abs. 1 AM-VO .

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01