Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (S · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Schweden)
§ 0 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (S
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DES KÖNIGREICHES SCHWEDEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 897/1994
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.