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Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (S · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Schweden)

§ 0 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (S

In KraftAmtlicher Text

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DES KÖNIGREICHES SCHWEDEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

StF: BGBl. Nr. 897/1994

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,

haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.