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Verordnung mit der die Dienstzeit bestim · Verordnung mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird

§ 2 Verordnung mit der die Dienstzeit bestim

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten

1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,

2. an der Theresianischen Militärakademie, die

a) am Vorbereitungssemester oder

b) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder

c) an der Truppenoffiziersausbildung,

3. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,

beträgt 50 Stunden.

(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-09-01