Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz

§ 15 DA-GWissenschaftliches und sonstiges Personal

In KraftAmtlicher Text

Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor bzw. die Direktorin. Die Arbeitsverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor bzw. von der Direktorin abgeschlossen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-09-10