BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 13 BäckAG 1996Sonntagszuschlag
ABSCHNITT 4 Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.