BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 21 BäckAG 1996Verweisungen
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.