KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 13 KA-AZGWeitergelten von Regelungen
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.