§ 21 KGGTeilzeitbeschäftigung
Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 153/1999 ).
Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2000-01-01