§ 39 KGGRückforderung
Abschnitt 8 Allgemeine Bestimmungen
Bezugszeitraum: ab 1.1.2002, § 57 Abs. 20
§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Österreichische Gesundheitskasse tritt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01