§ 51 KGGVorauszahlung des Leistungsaufwandes
Abschnitt 11 Finanzierung
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01