§ 58 KGGSonderbestimmung für 1998 und 1999
Abschnitt 12 Schlußbestimmungen
In den Jahren 1998 und 1999 sind nicht anzuwenden:
1. § 7 Abs. 2,
2. § 25, soweit die Beträge gemäß den §§ 20, 22 und 23 betroffen sind,
3. § 18 des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 , soweit die Beträge gemäß den §§ 6 und 8 betroffen sind.