Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

§ 39 PBVGOTeilnahme der Personalvertretungsorgane an Sitzungen der Organe der Jugendvertretung

Abschnitt 6 Jugendvertretung

In KraftAmtlicher Text

Die Organe der Personalvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der entsprechenden Organe der Jugendvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Personalvertretungsorgan ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Organs der Jugendvertretung mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Organs der Jugendvertretung erforderlich machen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.