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PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

§ 51 PBVGOKonzernjugendvertretung

Abschnitt 6 Jugendvertretung

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 26 bis 28.

(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. §§ 36 Abs. 3, 38 bis 40, 42, 43 und 46 gelten sinngemäß.