Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung

§ 11 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Abschnitt 1 Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds

In KraftAmtlicher Text

Die Verwaltung des nach § 10 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im übrigen sind die §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden.