Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung
§ 21 Personalvertretungsfonds-Verordnung
Abschnitt 4 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Personalvertretungsorgans sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.