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AKWO · Arbeiterkammer-Wahlordnung

§ 42 AKWOOrt der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die

1. in der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,

2. in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet angeführt sind, nur vor einer der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels

ausgeübt werden.

(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen ausüben.